Alle entlastungsberechtigten Kunden haben ein Informationsschreiben zur EPB bekommen. Auf Seite drei steht, auf welcher Mengenbasis entlastet wird und wie hoch die Entlastung ist. Kunden, die bereits eine Rechnung erhalten haben, finden auf Seite 3, fett gedruckt, die gesamte im Rechnungszeitraum gewährte EPB.
Ebenfalls auf Seite 3 über dem fett gedruckten Satz zur EPB. Wichtig: Die Entlastungsbeträge wurden auf die geleistete Zahlung aufaddiert.
Die EPB passt sich ab dem Zeitpunkt der Preisänderung an.
Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn ein Kunde erst nach dem 1. März zur esb gekommen ist und noch keine Daten des Vorlieferanten vorhanden sind. Betroffene sollten sich direkt bei vertrieb(at)esb-energie.de melden, wir prüfen den Fall dann.
In gewissen Konstellationen kann dies vorkommen, zum Beispiel wenn eine Wärmepumpe eingebaut oder nachweislich eine Wallbox installiert wurde, können die Mengen geprüft werden. Für Klarheit sorgt auch hier eine Nachfrage bei vertrieb(at)esb-energie.de.
Die Strompreisbremse wirkt für das gesamte Jahr 2023 und ist somit bis zum 31.12.23 gültig.
Die Energiepreisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar.
Auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs wird Ihr Entlastungsbetrag ermittelt. Diesen erhalten wir vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.
Im Falle eines Umzuges wird die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je! Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis. Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit aktuellen und weiterführenden Informationen:
Die Bundesnetzagentur ist die zentrale Infrastrukturbehörde in Deutschland und informiert ebenfalls ausführlich und informativ über die aktuelle Lage.
Die esb ist als regionaler Grundversorger gesetzlich dazu verpflichtet, die Versorgung mit Strom und Gas zu sichern. Bei der esb wird in einem Jahr voraus die Energie an der Börse eingekauft. Neben den Gasmärkten, sind auch auf den Strombeschaffungsmärkten die Beschaffungskosten exorbitant gestiegen. Die weltpolitische und auch die wirtschaftliche Lage ist weiter angespannt. Die Energiepreise und die Einkaufspreise an der Börse sind dramatisch angestiegen und führen dazu, dass wir die Preise zum Jahreswechsel anpassen müssen.
Ganz einfach - andere Anbieter müssen nicht wie die Grundversorger eine Versorgunsgssicherheit gewährleisten. Die esb als Grundversorger muss rechtzeitig und vorausschauend Ihre Energie beschaffen, um die gesetzliche Versorgungssicherheit mit Strom und Gas zu erfüllen. Ohne den Grundversorger würde so manche Wohnung dunkel und kalt bleiben. Andere Anbieter können dann ihre Energie an der Börse beschaffen, wenn es gerade günstig ist - die esb kauft ein Jahr im voraus.