Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt den Umgang mit den sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“. Mit der Novellierung und der Ausgestaltung durch die Beschlüsse der Bundesnetzagentur, können Netzbetreiber seit 1. Januar 2024 bei drohenden Überlastungen des Netzes die Leistung der Geräte vorübergehend dimmen. Als Gegenleistung sollen die Verbraucher für die Steuerbarkeit eine Reduzierung auf das Netzentgelt erhalten.
Der § 14a EnWG gilt für die sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dazu gehören die folgenden Geräte. Ihre Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.
Die Neuregelung gilt für alle, die nach dem 1. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb genommen haben oder in Betrieb nehmen werden. Voraussetzung ist, dass diese durch den Installateur beim Netzbetreiber angemeldet wurde. Für vorhandene Anlagen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz und es bleibt für dich alles wie gehabt.
Jeder Haushalt, jedes Gerät und jeder Stromzähler ist unterschiedlich. Deswegen kann zwischen zwei Modulen gewählt werden. Bei Modul 1 erhalten Kunden eine pauschale Reduzierung des Netzentgeltes, Modul 2 sieht eine prozentuale Reduzierung vor.
Für alle Bestandsgeräte, die bis Ende 2023 installiert wurden, gibt es einige Übergangsregelungen. Hier muss nichts getan werden. Bis Ende 2028 gelten die alten Regelungen weiter. Danach greift auch für die Bestandsanlagen der neue §14a.
Wenn die neuen Regelungen bereits vorher genutzt werden möchten, muss ein Installationsbetrieb prüfen, ob das Gerät die technischen Voraussetzungen für § 14a erfüllt und meldet es beim Netzbetreiber an.