Erst nach Abschluss eines sogenannten Lieferantenrahmenvertrags kann es mit der Belieferung von Endkunden losgehen.
Das standardisierte Vertragswerk wird von der „für die Regulierung des Zugangs zu Elektrizitätsversorgungsnetzen“ zuständigen Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgegeben. Ab 1. April 2022 gilt gemäß Beschluss BK6-20-160 vom 21. Dezember 2020 dafür eine neue Vorlage. In ihr werden die Bedingungen der Netznutzung vereinheitlicht und deren Abwicklung vereinfacht.
Der deutschlandweit anzuwendende „Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag“ wird dabei den Erfordernissen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende gerecht und trägt auch dem Messstellenbetriebsgesetz Rechnung.
Der Vertragsabschluss zwischen Netzbetreiber und Netznutzer erfolgt in Textform (z. B. durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen unter Bezugnahme auf den festgelegten Standardvertrag). Das Prozedere erfolgt ausschließlich papierlos per E-Mail – auch der Umwelt zuliebe.
Nachfolgend finden Sie unsere Vertragsunterlagen, die wortgleich den Anlagen zum Beschluss BK6-20-160 entsprechen:
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16.04.2015 einen standardisierten Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom festgelegt (Az. BK6-13-042), um die Bedingungen der Netznutzung zu vereinheitlichen und die Abwicklung zu vereinfachen.
Am 20.12.2017 wurde die Festlegung zur Anpassung des Lieferantenrahmenvertrages Strom an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen (Az. BK6-17-168) und das standarisierte Vertragswerk angepasst. Den gesetzlichen Neuerungen durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) wird damit Rechnung getragen.
Neu ist, dass der Vertragsabschluss zwischen Netzbetreiber und Netznutzer in Textform (z.B. per Mail durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen unter Bezugnahme auf den festgelegten Standardvertrag) erfolgen kann. Wir werden daher neue Lieferantenrahmenverträge ausschließlich papierlos per Mail abschließen.
Nachfolgend finden Sie unsere Vertragsunterlagen, die wortgleich den Anlagen zum Beschluss BK6-17-168 gemäß Mitteilung Nr. 1 vom 26.02.2018 entsprechen, ergänzt um unsere Preisblätter und unser Kontaktdatenblatt.
Unterbrechung der Versorgung | 62,00 Euro netto |
Wiederaufnahme der Versorgung | 62,00 Euro netto |
Sperrversuch |
62,00 Euro netto |
Telefon: 07702 4392 0
E-Mail (Lieferanten): netze-strom(at)esb-energie.de
E-Mail (Messstellenbetreiber): msb-strom(at)esb-energie.de