Dezember-Soforthilfe
15.11.2022
Abschlagszahlung im Dezember für Gaskunden entfällt
Abschlagszahlung im Dezember 2022 entfällt
- Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht 1/12 des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
- Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung). Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung 1/12 des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
- Die Abschlagszahlung wird bei allen Kunden im Dezember automatisch ausgesetzt bzw. muss nicht überwiesen werden. Sie müssen nichts weiter tun.
- Für Kunden, welche erst nach September 2022 zu uns gekommen sind, dient die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, für RLM-Kunden (< 1.500 MWh/Jahr) die gemessene Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 als Berechnungsgrundlage.
- FAQ Liste Dezember Soforthilfe im Gas-und Wärmebereich (PDF)
- Wissenswertes zu den aktuellen staatlichen Entlastungspaketen erhalten Sie hier:
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