Die Energieversorgung Südbaar GmbH & Co. KG veröffentlicht auf dieser Seite gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Daten zum Versorgungsgebiet. Die Veröffentlichung und Aktualisierung erfolgt unverzüglich nach Verfügbarkeit der entsprechenden Daten.
Umrüstpflicht bis 2032
Durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtet, künftig in allen Verbrauchsanlagen moderne Messeinrichtungen (mME) einzubauen. Gemäß §37 Abs. 1 MsbG informieren wir nachfolgend über den Umfang des Roll-outs in unserem Netzgebiet, die Standardleistungen sowie mögliche Zusatzleistungen.
Umbau angelaufen
Intelligente Messeinrichtung (iME) sollen zukünftig den Informationsaustausch zwischen Energieerzeugern und -verbrauchern ermöglichen. Auch dazu hat der Gesetzgeber im Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) uns als grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtet und entsprechende Vorgaben formuliert, für welche Verbrauchsanlagen die Umrüstung darauf zu erfolgen hat – Veröffentlichungspflichten inklusive.
Entgelte für die Netznutzung
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Niederspannungsverordnung (NVA) stellen den gesetzlichen Rahmen für die allgemeinen Bedingungen von Netzanschlüssen von Netzverbrauchen wie auch die technischen Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen. Darauf nimmt wiederum die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Bezug, die die Entgelte für die Netznutzung regelt.
Das kann unser Netz
Die Veröffentlichung der Netz- und Strukturdaten (wie Jahreshöchstlast, Netzverluste, Stromkreislänge Freileitung bzw. Kabel, Entnahmestellen, Lastverläufe usw.) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften in § 17 Abs. 2 StromNZV, sowie § 10 Abs. 2 StromNEV und § 27 Abs. 2 StromNEV.
Wer beliefert Sie in unserem Netz?
Gemäß § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist Grundversorger in einem Netzgebiet das Unternehmen, das für den Zeitraum der nächsten drei Kalenderjahre festgestellt und gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt wurde:
Diskriminierungsfreiheit im Netz
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Netz unmittelbar oder mittelbar mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, müssen gemäß § 7 a Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) jährlich einen Gleichbehandlungsbericht vorlegen. Die geschieht für uns durch die naturenergie holding AG.
§ 19 StromNEV-Umlage
Für die Stromnetznutzung fallen „Mautgebühren“ an: Diese Netznutzungsentgelte hängen von der genutzten Leitungslänge und Anzahl der Spannungsebenen vom Erzeuger bis zum Abnehmer ab. Wer ein „großer“ Letzt-/Endverbraucher ist, profitiert jedoch ab einem bestimmten Jahresselbstverbrauch von einem den reduzierten Umlagesatz der sogenannten § 19 StromNEV-Umlage gemäß § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Vorausgesetzt er kommt (s)einer Mitteilungspflicht nach.