Seit dem 01.01.2023 gilt das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023). Mit der neuen Fassung wurde das Verfahren zur Sanktionierung von Pflichtverstößen durch Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nach § 52 EEG 2023 grundlegend verändert. Bis zum 31.12.2022 führte ein Verstoß in der Regel zu einer Kürzung der Einspeisevergütung. Seit dem 01.01.2023 wird dies durch eine Zahlungspflicht ersetzt, die unabhängig von einer möglichen Einspeisevergütung zu leisten ist.
Die neue Regelung betrifft alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – unabhängig vom Inbetriebnahmedatum, einer Einspeisung ins Netz oder der Inanspruchnahme einer EEG-Förderung.
§ 52 EEG 2023 regelt den Umgang mit Pflichtverstößen durch Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nun auf neue Weise.
Bis zum 31.12.2022 galt § 52 EEG 2021 unter dem Titel „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen“. Verstöße führten dabei zu einer Reduzierung der ausgezahlten Einspeisevergütung bzw. Marktprämie.
Seit dem 01.01.2023 trägt § 52 EEG den neuen Titel „Zahlungen bei Pflichtverstößen“. Statt einer Kürzung der Einspeisevergütung ist nun eine gesonderte Strafzahlung durch die Anlagenbetreibenden vorgesehen. Diese wird jedoch mit der Einspeisevergütung verrechnet.
Die zu leistende Strafzahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß vorliegt.
Die zu leistende Strafzahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, wenn:
Die zu leistende Strafzahlung erhöht sich, wenn folgende Pflichtverstöße vorliegen:
Bei Mehrfachverstößen ist die zu leistende Zahlung bei 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat gedeckelt.
Die Strafzahlung wird spätestens am 15. Kalendertag des Kalendermonats, der auf den für den Pflichtverstoß maßgeblichen Monat folgt, fällig und kann mit Zahlungsansprüchen des Anlagenbetreibers (Einspeisevergütung/Marktprämie) verrechnet werden.
Bei Pflichtverstößen nach Nummer 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.
Bei einem Pflichtverstoß durch Betreibenden von KWK-Anlagen gelten die selben Bestimmungen, außer jene zur Verringerung bzw. Erhöhung der zu leistenden Zahlung.
Den entsprechenden Gesetzestext des §52 EEG finden Sie hier:
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