§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bietet ein neues Steuerungsinstrument zur Sicherung der Netzstabilität bei drohender Überlastung. Netzbetreiber erhalten dadurch die Möglichkeit, den Stromverbrauch oder die Einspeisung bestimmter Anlagen temporär zu begrenzen oder zu unterbrechen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Stromnetzes erforderlich ist.
Anlagenbetreiber müssen dabei nicht vollständig auf ihre Geräte wie z. B. Wallboxen oder Wärmepumpen verzichten. Diese bleiben weiterhin eingeschränkt nutzbar. Viele bestehende Geräte sind bereits entsprechend vorbereitet – bei zukünftigen Installationen wird diese Funktionalität standardmäßig berücksichtigt.
§ 14a EnWG legt klare Rahmenbedingungen für die Anwendung netzseitiger Steuerungsmaßnahmen fest. Dabei werden sowohl die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber als auch der Anlagenbetreiber berücksichtigt.
Für die Energieversorgung Südbaar GmbH & Co. KG stellt eine Netzüberlastung aktuell kein akutes Thema dar. Durch eine vorausschauende, mittel- und langfristig ausgerichtete Netzplanung sowie einen kontinuierlichen Netzausbau begegnet die esb frühzeitig den wachsenden Anforderungen an die Stromnetze. Ziel ist es, die Anwendung von § 14a EnWG auch künftig weitgehend entbehrlich zu machen.
Private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
Wärmepumpensysteme inklusive Zusatzheizungen und Heizstäbe
Stromspeicher (Batteriespeicher)
Raumklimageräte bzw. Geräte zur Raumkühlung
Der §14a EnWG tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Die neuen Festlegungen sind verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden. (Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.)
Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.
Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.
Die Neuregelung betrifft Sie nur, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht entweder aus
Siehe Preisblatt Entgelte für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG (Seite 3).
Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen den technischen Anschlussregeln an das Niederspannungsnetz (TAR) als auch den technischen Anschlussbedingungen (TAB) der esb entsprechen.
Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz. Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig. Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. (Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.
Der größte Vorteil für Sie als Kundinnen und Kunden sind die langfristig geringeren Netzentgelte. Zudem ebnet die Neuregelung ebenfalls den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert langfristig die Versorgungssicherheit.